Energieausweis Wohngebäude Kosten
Wichtige Informationen zur EnEV 2014
Mit der zum 01.05.2014 in Kraft getretenen EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung BGBL I v. 21.11.2013, 3951) wurden die energetischen Anforderungen an Neubauten erneut verschärft. Die Pflichtmaßnahmen im Bestand wurden präzisiert. Darüber hinaus ist die Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zwingend mit Energiekennzahlen zu versehen.
Ein Energieausweis zeigt Kosten für Energie
In privaten Haushalten stellen die Kosten für die Heizung den größten Anteil der Betriebskosten dar. So wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energiebedarf bzw. Energieverbrauch von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe. Hier soll der Energieausweis ansetzen: Er soll ein Informationspapier für den potentiellen Käufer und Mieter einer Immobilie sein und über die zu erwartenden Kosten für die Energie Auskunft geben.
Ist der Energieausweis für Wohngebäude nun Pflicht?
Ja – die schrittweise Einführung des Energieausweises begann bereits am 1. Juli 2008. Alle Übergangsfristen, auch für Nichtwohngebäude, sind zum 1. Juli 2009 ausgelaufen.
Wer ist von der EnEV betroffen?
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 EnEV sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien betroffen. Unter kommerziellen Medien sind nach der Begründung des Verordnungstextes insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet zu verstehen. Nicht erfasst werden private, kostenfreie Kleinanzeigen, z. B. kostenfreie Aushänge an „schwarzen Brettern“ in Supermärkten etc... Private Anbieter sind von der EnEV ebenso betroffen wie gewerbliche Anbieter.
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Es gibt zwei Ausweisvarianten – den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis.
Unter dem Energiebedarf versteht man sämtliche auf Grundlage von theoretischen Berechnungen benötigte Energie eines Gebäudes. Heizung und Warmwasser haben daran den größten Anteil. Berücksichtigung finden bei der Berechnung auch Lüftung, Kühlung, Aufzüge auf der Verbrauchsseite wie auch Energiegewinne durch Sonneneinstrahlung in Fenster und Solaranlagen.
Der Energieverbrauch stellt einen Wert dar, der aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der Immobilie auf Basis der letzten drei Heizkostenabrechungen ermittelt wird. Leerstand und Klimazonen werden rechnerisch berücksichtigt. Beide Ausweisvarianten sind zehn Jahre gültig und sollen nach dem amtlichen Muster nebeneinander stehen.
Wer muss welchen Energieausweis vorlegen?
Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können völlig frei zwischen dem verbrauchs- und bedarfsbasierten Energieausweis wählen. Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, sind grundsätzlich auf den Bedarfsausweis angewiesen. (§ 17 Abs. II EnEV 2014)
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen:
- das Gebäude hat schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erreicht, oder
- das Gebäude ist durch spätere Änderungen (z.B. Einbau neuer Wärmeschutzfenster) energetisch auf das Anforderungsniveau der ersten o.g. Wärmeschutzverordnung gebracht worden, dann besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Wer Mittel aus den staatlichen KfW-Förderprogrammen für die Gebäudesanierung in Anspruch nehmen möchte, muss zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen – unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten und dem Alter des Gebäudes.
Wem muss der Energieausweis vorgelegt werden?
Anders als in der Vergangenheit muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung, sei es zur Neuvermietung oder zum Verkauf einer Immobilie, dem jeweiligen Miet- oder Kaufinteressenten „vorgelegt werden“. (§ 16 Abs. II S.1 EnEV 14) Die Vorlagepflicht bei der Besichtigung kann auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang erfüllt werden. Findet keine Besichtigung statt, muss dem potentiellen Vertragspartner unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) der Energieausweis oder eine Kopie desselben vorgelegt werden.
Ansonsten gilt, dass der Ausweis oder eine Kopie unverzüglich vorzulegen ist sobald der Interessent danach fragt. Nach Vertragsschluss ist der Energieausweis oder eine Kopie davon unverzüglich auszuhändigen. Die Möglichkeit, beim Vertragsschluss Einsicht in den Energieausweis zu nehmen, genügt dem Verordnungsgeber nicht mehr. Bestandsmieter haben allerdings weiterhin keinen Anspruch auf Einsicht in den Energieausweis.
Wer stellt den Energieausweis aus?
Bei Neubauten wird der Ausweis vom Architekten oder Bauingenieur ausgestellt, der Eigentümer muss ihn auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen können. Bei Bestandsbauten können sowohl Handwerker wie auch Architekten oder Bauingenieure Aussteller sein. Energieausweise auf Basis des Verbrauchs können kostengünstig von den Heizkostenabrechnungsunternehmen erstellt werden.
Wie hoch sind die Kosten für Energieausweise?
Wegen des großen Berechnungsaufwands ist für den Bedarfsausweis mit Kosten nicht unter 300 EUR pro Gebäude zu rechnen, der Verbrauchausweis hingegen wird nicht mehr als 100 EUR pro Gebäude kosten. Im Internet finden sich zahlreiche Angebote, die vom Eigentümer die Eingabe der Gebäude- bzw. Verbrauchsdaten abfordern und damit den Energieausweis auch zu weit geringeren Kosten anbieten.
Sehr gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres Energieausweises. Nehmen Sie über das Kontaktformular Kontakt zu uns auf.